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Rücktritt stellvertretender betriebsratsvorsitzender Muster

(3) Ist eine Betriebsratswahl außerhalb der für die regulären Betriebsratswahlen vorgesehenen Frist abgehalten worden, so findet in der nächsten unmittelbar darauf folgenden Frist eine Neuwahl für die ordentlichen Betriebsratswahlen statt. Ist der Betriebsrat zu Beginn der für die regulären Wahlen festgesetzten Frist seit weniger als einem Jahr im Amt, so finden die neuen Betriebsratswahlen in der darauffolgenden regulären Wahlperiode statt. (1) Die Abschnitte 25 (1), 26, 27 (2) und (3), Abschnitt 28 (1) erster und dritter Satz sowie (2), Abschnitte 30, 31, 34, 35, 36, 37 (1) bis (3) und Abschnitte 40, 41 und 51 (1) zweiter Satz und (3) bis (5) gelten, mutatis mutandis, auf den Mähwerksrat. (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit ernennt der Betriebsrat einen Wahlvorstand aus drei stimmberechtigten Personen, von denen einer der Vorsitzende ist. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder im Wahlvorstand erhöhen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl dies erfordert. In allen Fällen besteht der Wahlvorstand aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann ein Stellvertreter ernannt werden, um ihn in seiner Abwesenheit zu ersetzen. In Betrieben mit männlichen und weiblichen Beschäftigten setzt sich der Wahlvorstand aus Frauen und Männern zusammen. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann darüber hinaus einen vertreter, der dem Establishment angehört, als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Wahlvorstand delegieren, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstandes der betreffenden Gewerkschaft angehört. (2) Das Geschlecht, auf das eine Minderheit des Personals entfällt, ist zumindest nach seiner relativen zahlenmäßigen Stärke zu vertreten, wenn der Betriebsrat aus drei oder mehr Mitgliedern besteht. 2. diese Wirkung auf Handlungen, Verordnungen, Sicherheitsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der in Abschnitt 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer zu erzielen; (4) Ein Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat gemäß Satz 3 107 Absatz 3 oder vom Finanzausschuss nach Satz 2 108 Absatz 2 eingeschaltet wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Wird den Arbeitnehmern durch Veränderungen in den Arbeitsplätzen, betriebenen Betrieben oder der Arbeitsumgebung, die offensichtlich im Widerspruch zu den festgestellten Erkenntnissen der Ergonomie in Bezug auf die Anpassung der Arbeitsplätze an die menschlichen Bedürfnisse stehen, eine besondere Belastung auferlegt, so kann der Betriebsrat geeignete Maßnahmen beantragen, um die dadurch auferlegte zusätzliche Belastung zu vermeiden, zu verringern oder zu kompensieren.